Satzung (und Ehrenordnung)

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Höfendorf
mit dem Sitz in 72414 Rangendingen - Höfendorf
in der Fassung vom 15.11.1996, geändert am 9.3.2013


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein Höfendorf e.V.
und hat seinen Sitz in 72414 Rangendingen - Höfendorf.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hechingen eingetragen.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

  • Förderung der Gartenkultur als Beitrag zur Landschaftsentwicklung
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Landschaftspflege
  • Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes
  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
  • Förderung der Vereinszusammengehörigkeit

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  1. Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  2. Die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.
  3. Die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher und ähnlicher Zielrichtung
  4. Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen
  5. Durchführung von Unterweisungen, z.B. bei Lehrgängen, Rundgängen, Lehrfahrten
  6. Die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Bezirksobstbauverbandes sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft
  7. Leserwerbung für die Verbandszeitschrift "Obst und Garten"
  8. Gemeinsame Absprachen

Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Zollernalb e.V. und mittelbar über diesen dem
Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden - Württemberg e.V. in Stuttgart angeschlossen.

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Ordentliche und fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften und sonstige juristische Personen sein.

Die Mitgliedschaft ist beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu erklären.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muß, steht dem Betroffenen die Anrufung der
Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

Die Beitrittserklärung gilt als Anerkennung der Satzung.

Alle ordentlichen Mitglieder sind gehalten, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Personen, die sich um den Verein und / oder dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Gesamtvorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Daneben kann die Ehrenmitgliedschaft nach der aufgrund von § 6 aufzustellenden Ehrungsordnung erworben werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens bis 30. September dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann nach zweimaliger schriftlicher Verwarnung, in denen der Ausschluss unter Nennung der Gründe angedroht wird, durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich, diese entscheidet engültig.

Mitglieder des Vorstands und des Gesamtvorstandes können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.


§ 5 Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Mitglieder sind berechtigt

  • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, seine Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und Beratung und Unterstützung anzufordern
  • Anträge zu stellen; soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich einzureichen

Die Mitglieder sind verpflichtet

  • die Bestimmungen der Satzung des Vereins einzuhalten
  • die Bestrebungen des Vereins zur Durchführung der Vereinsaufgaben tatkräftig zu unterstützen
  • den Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


§ 6 Ehrungen

Der Verein anerkennt alle Verdienste seiner Mitglieder und Gönner.

Für langjährige Mitgliedschaft und besondere Verdienste werden besondere Ehrungen ausgesprochen und Ehrenurkunden verliehen.

Die Mitgliederversammlung beschließt die von der Vorstandschaft vorgelegt Ehrenordnung. (Anlage zur Satzung)

Die Vorstandschaft kann auch die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden beschließen, ein solcher hat alle Rechte eines Ehrenmitglieds.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie ist für die ihr nach dieser Satzung und - soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt - für die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Vorstand und der Gesamtvorstand können ihr weitere Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen, insbesondere wenn dies wegen ihrer Wichtigkeit und Tragweite für erforderlich gehalten wird.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Gesamtvostandes
  • die Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes
  • die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtvorstandes
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds
  • durch den Gesamtvorstand und gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den den Gesamtvorstand
  • die Bestellung von Kassenprüfern
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • die Beschlussfassung über Anträge und alle Angelegenheiten, die vom Vorsitzenden vorgetragen werden
  • die Beschlussfassung der Ehrenordnung

2. Termin

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr statt.

Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen durch einmalige Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Rangendingen zu erfolgen; die Frist beginnt mit dem Erscheinungstag des Blattes.

3. Tagesordnung

Die Tagesordnung wird vom Gesamtvorstand oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgelegt. Wird die Tagesordnung bei Einberufung der Versammlung nicht bekannt gegeben, berührt dieser Mangel die Gültigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse nicht.
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können jedoch nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagungsordnungspunkte bei der Einberufung in der öffentlichen Bekanntmachung enthalten waren. Bei Satzungsänderungen genügt die Angabe des Stichworts "Satzungsänderung" in der Bekanntmachung.

4. Anträge

Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen.. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese mit einer Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können auf Grund von Anträgen nach diesem Absatz nicht beschlossen werden.

5. Leitung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertrettenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ist auch kein Mitglied des Gesamtvorstandes anwesend oder bereit, kann die Versammlung selbst aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter bestimmen.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss, den die Versammlung bestellt, übertragen werden.

6. Abstimmungen

Abstimmungen in der Versammlung finden in der Regel offen statt, sofern die Versammlung auf Antrag eines Mitglieds nicht etwas anderes beschließt. Dies gilt auch für Wahlen; diese haben jedoch auch ohne Antrag geheim stattzufinden, wenn für das zu wählende Amt mehr als ein Bewerber vorhanden ist.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich; die Versammlung kann jedoch bei vereinsinternen Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

7. Beschlussfassung / Wahlen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zu Satzungsänderungen sind 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des § 14.

Bei Wahlen - auch wenn mehr als zwei Kandidaten aufgestellt sind - ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit); bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit der höchsten Stimmenzahl bedachten Bewerbern statt.

Stimm- und wahlberechtigt sowie antragsberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder.
Juristische Personen haben je mit einem Vertreter einfaches Stimmrecht.
Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Bevollmächtigung und schriftliche Stimmabgabe sind nicht zulässig.

8. Protokoll

Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand diese beschliesst oder wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten dies beim Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


§ 9 Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind

a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassier
d) der Schriftführer

Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen.

Im Innenverhältnis dürfen die Vorstandsmitglieder b, c, d, von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die ihm nach dem Gesetz und der Satzung übertragenen Aufgaben.
Er kann die interne Geschäftsführung ganz oder teilweise auf einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs übertragen.


§10 Gesamtvorstand

1. Zusammensetzung

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • dem 1.Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • mindestens 3 weiteren Vereinsmitgliedern (Ausschuss)

Ehrenvorstandsmitglieder gehören dem Gesamtvorstand als beratende Mitglieder an

Dem Vorsitzenden steht es frei in besonderen Fällen weitere Sachverständige mit beratender Funktion zu berufen.

2. Aufgaben

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben vorbehaltlos einzusetzen. Sie sind verpflichtet, den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Obliegenheiten tatkräftig zu unterstützen.

Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Gesamtvorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Mitglieder des Gesamtvorstandes zur Erledigung übertragen.

Der Kassierer verwaltet die Kasse und führt die erforderlichen Geschäftsbücher. Er leistet auf Anweisung des Vorstandes die Zahlungen. Ferner hat er für den ordentlichen Einzug der Mitgliederbeiträge zu sorgen und ein fortlaufendes Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Ein- und Austritt eines jeden Mitglieds ersichtlich sein soll.

Dem Kassierer obliegt ferner

  • die Fertigung der Jahresrechnung und deren Vorlage bei der Mitgliederversammlung
  • die Führung eines Inventarverzeichnisses, das stets auf dem laufenden sein muss

Der Schriftführer hat über alle wichtigen Begebenheiten innerhalb des Vereins ein fortlaufendes Protokoll zu führen, hierzu gehören auch die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Gesamtvorstandes (Taschenbuch).

3. Sitzungen des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Mitglieder des Gesamtvorstandes einberufen.
Bekanntmachung der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
Der Gesamtvorstand muss einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte seiner Mitglieder verlangen.
Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Woche entsprochen, sind die Verlangenden berechtigt,
selbst den Gesamtvorstand einzuberufen.
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorstand geleitet.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Bei Abstimmungen, die auf Antrag geheim sein können, ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


§ 11 Wahl und Amtsdauer

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und damit auch die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben nach Ablauf dieser Frist bis zu den Neuwahlen im Amt.
Wird ein Mitglied des Gesamtvorstandes außerhalb eines allgemeinen Wahltermins in Sachen von Satz 1 bestellt, endet auch dessen Amtszeit - unbeschadet der Bestimmung in Satz 2 - mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder.

Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

Jeder Vorsitzender, der Kassierer und der Schriftführer sind je einzeln zu wählen.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Mitglieds des Gesamtvorstands.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr.


§ 12 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung mindestens einen Kassenprüfer,
welcher nicht dem Gesamtvorstand angehören darf.
Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht derjenigen des Gesamtvorstandes; Wiederwahl ist zulässig.

Der Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte, prüft diese mindestens einmal im Jahrund erstattet der Mitgliederversammlung vom Ergebnis seiner Prüfung Bericht.


§13 Aufbewahrungspflicht

Sämtliche Protokollbücher, Geschäftsbücher, Kassenbücher, Inventarlisten, Fotoalben und sonstige Papiere des Vereins sind vom Vorstand dauerhaft aufzubewahren und bei einem Vorstandswechsel dem Nachfolger herauszugeben.


§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bei der Einberufung bekannt gegeben worden ist.
Zur Auflösung ist eine 3/4 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen unmittelbar an die Gemeinde Rangendingen. Die Gemeinde Rangendingen hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Das Vermögen soll ausschließlich Verwendung im Ortsteil Höfendorf finden.


§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 15.11.1996 im Gasthaus
"Adler" in Rangendingen - Höfendorf beschlossen.

Eigenhändige Unterschriften

  1. Vorsitzender (Anton Kurz)
  2. Vorsitzender (Albert Kotz)
  3. Kassier ((Irmgard Wannenmacher)
  4. Schriftführer (Lothar Eberhart)
  5. Beisitzer 1 (Herwig Heckel)
  6. Beisitzer 2 (Dieter Köhler)
  7. Beisitzer 3 (Roland Beilard)
  8. Beisitzer 4 (Wolfgang Brückner)

Der Verein wurde am 07. Mai 1997 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hechingen -
VR 353 eingetragen.

Die Satzungsänderung (Anpassungen in §§ 3 und 14 ) wurde bei der Jahreshauptversammlung am 9.3.2013 im Adler in Höfendorf von den anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen.




Ehrenordnung des OGV Rgd.-Höfendorf , gültig ab 9.3.2013

Langjährige Funktionsträger  erhalten einen LOGL-Apfel bzw. eine LOGL-Medaille

Grüner Apfel = Funktionsträger nach 5 Jahren

Bronzener Apfel = Funktionsträger nach 10 Jahren, 1. Vorsitzender nach 5 Jahren


Silberner Apfel = Funktionsträger nach 15 Jahren, 1. Vorsitzender nach 10 Jahren

Goldener Apfel = Funktionsträger nach 20 Jahren, 1.Vorsitzender nach 15 Jahren

Goldener Apfel mit Silberkranz = Funktionsträger nach 25 Jahren, 1. Vorsitzender nach 20 Jahren

Goldener Apfel mit Goldkranz = Funktionsträger nach 30 Jahren, 1. Vorsitzender nach 25 Jahren

Bronzene Medaille = Funktionsträger nach 40 Jahren, 1. Vorsitzender nach 30 Jahren

Silberne Medaille = Funktionsträger nach 50 Jahren, 1. Vorsitzender nach 40 Jahren

Goldene Medaille = Funktionsträger nach 60 Jahren, 1. Vorsitzender nach 50 Jahren


Langjährige Mitglieder erhalten ein LOGL - Bäumchen

Bronzenes Bäumchen = Mitglied nach 10 Jahren

Silbernes Bäumchen = Mitglied nach 25 Jahren

Goldenes Bäumchen = Mitglied nach 40 Jahren

Goldenes Bäumchen mit Silberkranz = Mitglied nach 50 Jahren

Goldenes Bäumchen mit Goldkranz = Mitglied nach 60 Jahren

Verleihung: durch ein Vorstandsmitglied des Kreisverbands oder durch den
1. Vorsitzenden im Auftrag des Kreisverbands.

Ernennung zum Ehrenmitglied
Nach 40 Jahren Mitgliedschaft oder 30 Jahren Funktionsträger.
Die Vorstandschaft kann ebenfalls durch einstimmigen Beschluss ein
verdientes Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen.

Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
Durch die Vorstandschaft nach besonderen Verdiensten für den Verein.

Geburtstage
Ein Geburtstagsgeschenk erhalten alle Mitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit
von mindesten 5Jahren zum 50-sten, 60-sten,  ... weiter im Rhythmus von 10 Jahren.

Bei Einladung einer Abordnung wird ein Geschenk von ca. 30€ mit einer Gebirtstagskarte und einer kurzen Laudatio von einem Ausschussmitglied überreicht. Ohne eine solche Einladung überreicht ein Ausschussmitglied ein Geschenk im Wert von ca. 15€.

Kranzspenden
Für verstorbene Mitglieder wird bei der Beerdigung ein Kranz niedergelegt.



Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins
am 09. März 2013 im Gasthaus " Adler" in Rangendingen-Höfendorf
beschlossen. Die Ehrenordnung vom 07.03.2008 verliert somit seine Gültigkeit. Die Ehrenordnung entspricht den Regeln des LOGL in der Fassung vom 7.12.2012.

Rgd,-Höfendorf, den 9.03.13

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassier